Mediziner haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen. So die Berufsordnung der Ärzte. Wenn keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt, erhalten auch Ehepartner und Kinder keine Auskunft. Daher ist es für eine volljährige Person sinnvoll, Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Personen zu entbinden. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber minderjährigen Patienten. Das hat zur Folge, dass die Eltern bzw. die sorgeberechtigten Personen nicht ohne Weiteres in den Behandlungsablauf mit einbezogen werden dürfen. Ein Jugendlicher kann ab dem 16. Lebensjahr Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Personen entbinden, da der Jugendliche ab diesem Zeitpunkt testierfähig ist. | ||||